wie du genauso viel bekommst wie beim ersten
Eine der häufigsten Sorgen vor dem zweiten Kind: Wird das Elterngeld jetzt niedriger, weil ich in der Elternzeit für Kind eins kaum verdient habe? Die Antwort ist: nicht automatisch. Es gibt im Gesetz gezielte Regelungen genau für diesen Fall – man muss sie nur kennen und beantragen.
Als ich angefangen habe mich mit dem Thema für unser zweites Kind zu beschäftigen, war meine erste Reaktion Panik. Ich hatte mein letztes „echtes“ Gehalt vor mehr als einem Jahr bekommen. Würde mein Elterngeld jetzt auf Basis von fast nichts berechnet werden?
Die gute Nachricht: Das deutsche Elterngeldrecht hat genau für diese Situation eine Schutzregel eingebaut. Wer weiß wie sie funktioniert, kann beim zweiten Kind oft fast genauso viel Elterngeld bekommen wie beim ersten – manchmal sogar mehr. Dieser Artikel erklärt wie.
⚖️ Wichtiger Hinweis vorab
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über gesetzliche Regelungen und gängige Strategien, ersetzt aber keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung. Elterngeldrecht ist komplex und hängt stark von der eigenen Situation ab – Einkommensart, Steuerklasse, genauer Geburtsabstand der Kinder. Bei größeren Summen oder komplizierten Konstellationen lohnt sich eine Beratung bei der Elterngeldstelle oder eine spezialisierte Elterngeldberatung.
Warum sinkt das Elterngeld beim zweiten Kind oft – das Grundproblem verstehen
Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der zwölf Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes – dem sogenannten Bemessungszeitraum. Das Problem beim zweiten Kind: Wer für das erste Kind in Elternzeit war oder Elterngeld bezogen hat, hatte in dieser Zeit kein oder nur ein geringes Einkommen. Liegt diese Zeit im Bemessungszeitraum des zweiten Kindes, sinkt das errechnete Elterngeld erheblich – manchmal auf einen Bruchteil dessen, was man eigentlich verdienen würde.
Das betrifft besonders Eltern, deren Kinder mehr als anderthalb bis zwei Jahre auseinander liegen. Wer die Kinder eng hintereinander bekommt (innerhalb von etwa 14 bis 16 Monaten), landet oft noch automatisch im selben oder einem ähnlichen Bemessungszeitraum wie beim ersten Kind – und hat dieses Problem gar nicht erst.
Die zentrale Lösung: der Bemessungszeitraum kann verschoben werden
Der Gesetzgeber hat genau für diese Situation eine Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert: Monate, in denen wegen eines älteren Kindes Elterngeld bezogen oder Mutterschutz/Mutterschaftsgeld bezogen wurde, können aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert werden. Sie werden dann durch frühere Monate ersetzt – durch Monate, in denen noch das „alte“, oft höhere Einkommen erzielt wurde.
✦ Was konkret ausgeklammert werden kann
Mutterschutz/Mutterschaftsgeld-Bezug für das ältere Kind.
Elterngeldbezug für das ältere Kind – aber nur bis zu dessen 14. Lebensmonat. Wer länger als 14 Monate Elterngeld für das erste Kind bezogen hat (z. B. durch ElterngeldPlus über einen langen Zeitraum), kann diese späteren Monate nicht ausklammern.
Schwangerschaftsbedingte Erkrankung mit Einkommensausfall.
Diese Schutzvorschrift wird von der Elterngeldstelle eigentlich von Amts wegen angewendet – in der Praxis lohnt es sich trotzdem genau hinzusehen und die Ausklammerung im Antrag explizit zu beantragen und zu prüfen.
Beispielrechnung (vereinfacht)
Ausgangslage: Laura war vor der Geburt von Kind 1 in Vollzeit angestellt. Kind 1 wurde geboren, sie ging ein Jahr in Elternzeit, danach in Teilzeit. Drei Jahre später wird Kind 2 geboren.
Ohne Ausklammerung: Der Bemessungszeitraum umfasst die 12 Monate vor dem Mutterschutz von Kind 2 – darin liegt vor allem die Teilzeit-Phase. Das Elterngeld würde auf Basis dieses niedrigeren Teilzeit-Einkommens berechnet.
Mit Ausklammerung: Da im ursprünglichen Bemessungszeitraum Monate mit Elterngeldbezug für Kind 1 liegen (sofern diese innerhalb der ersten 14 Lebensmonate von Kind 1 lagen), können diese ausgeklammert werden. Der Zeitraum verschiebt sich dann auf frühere, einkommensstärkere Monate – im besten Fall auf die Zeit vor der ersten Geburt.
Mutterschaftsgeld für das zweite Kind während der Elternzeit fürs erste Kind
Eine häufige Situation: Du bist noch in Elternzeit für Kind 1 und wirst erneut schwanger. Was passiert dann mit deinem Mutterschaftsgeld für Kind 2?
✦ Die wichtigsten Fakten
Die erneute Schwangerschaft unterbricht die laufende Elternzeit nicht automatisch. Du bleibst formal in Elternzeit für Kind 1, bis du sie beendest oder sie regulär ausläuft.
Du kannst die Elternzeit für Kind 1 vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz für Kind 2 zu wechseln – der Arbeitgeber muss dem laut Gesetz in diesem Fall nicht einmal zustimmen (§ 16 Abs. 3 BEEG). Das ist sinnvoll, weil dein Mutterschaftsgeld-Anspruch dadurch wieder „auflebt“.
Mutterschaftsgeld richtet sich nach deinem tatsächlichen Gehalt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Wer während der Elternzeit für Kind 1 in Teilzeit gearbeitet hat, bekommt Mutterschaftsgeld auf Basis dieses Teilzeit-Gehalts. Wer komplett ohne Erwerbstätigkeit in Elternzeit war, erhält von der Krankenkasse nur den Mindestbetrag (13 € pro Kalendertag) bzw. die einmalige Zahlung von der privaten Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung.
☀️ Was das praktisch bedeutet
Wer beim zweiten Kind im Mutterschutz „genauso viel wie beim ersten“ bekommen möchte, sollte schauen ob im relevanten 3-Monats-Bemessungszeitraum für das Mutterschaftsgeld ein nennenswertes eigenes Einkommen vorliegt – zum Beispiel durch eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit für Kind 1. Wer komplett pausiert hat, bekommt entsprechend weniger Mutterschaftsgeld – das lässt sich rechtlich kaum umgehen, da Mutterschaftsgeld direkt am tatsächlichen Gehalt hängt.
Gleichzeitig Elterngeld für Kind 1 und Mutterschaftsgeld für Kind 2 – geht das?
Ja, das ist möglich – mit einer wichtigen Einschränkung bei der Anrechnung. Wenn du noch Elterngeld für das ältere Kind beziehst und während dieser Zeit Mutterschaftsgeld für das jüngere Kind bekommst, wird das Mutterschaftsgeld auf das laufende Elterngeld angerechnet – allerdings nicht vollständig.
✦ Der Sockelbetrag bleibt geschützt
Nicht angerechnet werden: 300 Euro monatlich in Basiselterngeld-Monaten und 150 Euro monatlich in ElterngeldPlus-Monaten. Das bedeutet: Auch wenn das Mutterschaftsgeld höher ist als der eigentliche Elterngeldanspruch, bekommst du zusätzlich mindestens diesen Sockelbetrag ausgezahlt.
Optionen um das Elterngeld beim zweiten Kind zu erhöhen
Neben der automatischen Schutzregel der Ausklammerung gibt es weitere legale Stellschrauben, die je nach individueller Situation greifen können.
Es geht beim Elterngeld-Trick nicht um ein Geschenk vom Staat. Es geht darum, den Anspruch zu bekommen, der einem aufgrund des eigentlichen Lebensstandards ohnehin zusteht.
In welchem Geburtsabstand bleibt das Elterngeld am ehesten gleich hoch?
Wer plant und die Wahl hat (was natürlich selten vollständig steuerbar ist): Ohne jede besondere Gestaltung bleibt das Elterngeld am ehesten gleich hoch, wenn die Kinder innerhalb von etwa 14 bis 16 Monaten geboren werden. In diesem Fenster überschneidet sich der Bemessungszeitraum für Kind 2 oft noch mit Monaten in denen vor der ersten Geburt regulär gearbeitet wurde.
Mit der gezielten Nutzung der Ausklammerungsregelung (Option 1) lässt sich dieses Fenster deutlich ausdehnen – in der Praxis berichten viele Familien von erfolgreichen Anträgen auch bei drei bis vier Jahren Abstand zwischen den Kindern, sofern für das ältere Kind innerhalb der ersten 14 Lebensmonate Elterngeld bezogen wurde.
✦ Eine wichtige Einschränkung bei sehr engem Abstand
Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt: Eltern dürfen Basiselterngeld nur noch maximal einen Monat lang gleichzeitig beziehen (innerhalb der ersten 12 Lebensmonate eines Kindes). Wer die Elternzeiten für beide Kinder komplett parallel plant, sollte das vorab genau durchrechnen – sonst können Ansprüche verloren gehen.
Was tun wenn der Elterngeldbescheid falsch berechnet wurde?
Elterngeldstellen sind keine Steuerberatungen und prüfen Ausklammerungsmöglichkeiten nicht immer im Detail. Wer den Eindruck hat, dass der Bemessungszeitraum fehlerhaft festgelegt wurde oder der Geschwisterbonus nicht korrekt berücksichtigt ist, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (in der Regel ein Monat nach Erhalt des Bescheids) Widerspruch einlegen.
✦ Worauf man beim Elterngeldbescheid achten sollte
Stimmt der angegebene Bemessungszeitraum mit der eigenen Erwartung überein? Wurde der Geschwisterbonus berücksichtigt (10% bzw. mind. 75 €)? Wurden Monate mit Elterngeld- oder Mutterschutzbezug für das ältere Kind korrekt ausgeklammert? Bei Unsicherheit: kostenlose Beratung bei der Elterngeldstelle in Anspruch nehmen, oder bei komplexeren Fällen eine spezialisierte Beratung.
Was ich aus der Recherche für unser zweites Kind mitgenommen habe: Das Elterngeldrecht denkt mit. Es gibt genau für die Situation, vor der ich Angst hatte, eine eingebaute Lösung. Man muss sie nur kennen, im Antrag aktiv benennen – und bei Unsicherheit nicht zögern, nachzufragen oder Widerspruch einzulegen.
Mein Rat: Fang früh an dich zu informieren, am besten schon vor der zweiten Schwangerschaft. Steuerklassenwechsel und ähnliche Vorbereitungen brauchen Vorlauf – nachträglich lässt sich oft nichts mehr ändern.
